Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Bedingungen werden bei Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Kunden. Abweichungen oder/ und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

1. Allgemeines
1.1.Für alle Arbeiten an Bauwerken (Bauleistungen) gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B und betreffend DIN 18 334 und DIN 18 299 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) „ sowie auszugsweise VOB Teil C (VOB/B. Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. Beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, muß dies gesondert vereinbart werden. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden. Alle Unterlagen (außer dem Angebot selbst) sind Eigentum des Holzbau Selbmann. Sie dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Zustimmung in irgendeiner Form vervielfältigt, noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind die Unterlagen dem Holzbau Selbmann unverzüglich zurückzusenden.

2. Termine
2.1. Der vereinbarte Liefer- oder Fertigstellungstermin gilt nur dann als verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Holzbau Selbmann nicht zu vertreten hat, unmöglich ist. Bei Zusatzleistungen gegenüber dem Hauptauftrag verschiebt sich der Fertigstellungstermin um die Zeit der zusätzlich beauftragten Leistung. Fehlende Unterlagen, Abbund- und/oder Materialbestätigungen, die für die Ausführung der Leistung unumgänglich sind, haben ebenfalls Einfluss auf die Termine.
2.2. Ein Verzugsanspruch lt. VOB/B §8 Abs.13 kann durch den AG nur geltend gemacht werden, wenn Termine (Beginn-, Zwischen- und Endtermin) schriftlich vereinbart worden sind. Des weiteren ist der AG verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen und weiterhin zu erklären, dass er nach Ablauf dieser Frist den Auftrag entziehen wird.

3.Gewährleistung
3.1. Die Gewährleistung beträgt für alle Bauleistungen gemäß VOB/B § 13 Abs. 4 zwei Jahre. Die Gewährleistung beginnt mit der Abnahme oder der Ingebrauchnahme der Leistung.
3.2. Alle Mängel sind dem Holzbau Selbmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Dabei hat der AG die nach billigen Ermessen erforderliche Zeit zur Mängelbegutachtung und/oder Mängelbeseitigung zu gewähren. Der AG hat dem Holzbau Selbmann oder deren Beauftragten die Möglichkeit der Mängelbesichtigung und/oder – beseitigung einzuräumen. Geschieht dies wiederum nicht in einer angemessenen Zeit, erlischt der Anspruch auf Mängelbeseitigung.
3.3. Von der Gewährleistung sind Mängel ausgeschlossen, die vom AG zu vertreten sind (z. B. fremde Beschädigung, falsche Bedienung, fehlenden Holzschutz etc.). Weiterhin sind Mängel durch höhere Gewalt ausgeschlossen (z. B. Blitzschlag, Schäden durch außergewöhnliche mechanische und chemische Einflüsse.
3.4. Offensichtliche Mängel nach Fertigstellung sind dem Holzbau Selbmann unverzüglich, spätestens 6 Werktage nach Abnahme oder der Ingebrauchnahme anzuzeigen.
3.5. Ist eine berechtigte Mängelbeseitigung unmöglich oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, ist eine angemessene Preisminderung zu vereinbaren. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AG sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen vorliegt.

4. Erweitertes Pfandrecht
4.1. Dem Holzbau Selbmann steht bzgl. Seiner berechtigten Forderungen aus dem Auftrag ein erweitertes Pfandrecht zu. Dies kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen und Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhand stehen.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1. Für Lieferung von Material gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt. D. h., die gelieferte Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Holzbau Selbmann.
6.Preise
6.1. Alle Preise sind freibleibend. Die Bindefrist für Angebote beträgt 6 Wochen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
6.2. Alle Preise verstehen sich zzgl. Der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.3. Für Privatkunden verstehen sich die Endpreise inkl. der Mehrwertsteuer.

7. Zahlungsbedingungen
7.1. Das Zahlungsziel beträgt für alle Teil-, Abschlags- und sonstige Rechnungen 14 Werktage nach Rechnungsdatum.
7.2.Skontoabzüge sind generell gesondert zu vereinbaren.
7.3. Der AG kommt mit seinen Zahlungsverpflichtungen nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug ohne das es einer Mahnung bedarf. IM übrigen gilt die VOB und das BGB in der jeweils gültigen Fassung.
7.4. Sofern Zusatzleistungen ohne Nachtragsangebot beauftragt, oder für die einwandfreie Ausführung der Leistung unumgänglich sind, erfolgt die Abrechnung nach üblichen Materialpreisen und zum Nachweis von Zeitarbeiten. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen die VOB/B § 15 Abs. 5.

8. Gerichtsstand

8.1. Als Gerichtstand wird Hohenstein- Ernstal vereinbart.

9. Nebenabreden
9.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGB's bedürfen der Schriftform.
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0. Ausschlussklausel

10.1. Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Falle ist die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.


Auszug aus der VOB/B
§ 12 Abs. 2a
Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:
a)in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
b)Andere Teile der Leistung, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.

§ 13 Abs. 4
(1)Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke und Holzerkrankungen 2 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2)Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung, nur für in sich abgeschlossene Teile der
Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§12 Nr. 2a.

§ 15 Abs. 1 (2)
(2) Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle, Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis) zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.

§ 15 Abs. 5
Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der AG verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Abs. 2 für eine wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt wird.

Die VOB kann in unseren Räumen in Oberlungwitz auf der Robert Koch Str, 52 a eingesehen werden.
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